Vereinssatzung

Die Seglervereinigung Brunsbüttel e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Nachfolgend kannst du die Satzung der SVB nachlesen:

§ 1 Allgemeines

  1. Der im Juli 1925 gegründete Verein trägt den Namen Seglervereinigung Brunsbüttel e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Brunsbüttel.
  2. Der Verein führt die Initialen SVB.
  3. Der Stander des Vereins zeigt auf blauem Grund ein rotes Kreuz und ein weißes Wappenschild mit den Buchstaben SVB in der Mitte.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die planmäßige und unmittelbar der Allgemeinheit dienende Pflege des Segelsports und die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Der Verein macht es sich zur besonderen Aufgabe, die Jugend an den Segelsport heranzuführen, sie in vereinseigenen Booten im Segeln auszubilden, sie praktisch und theoretisch durch Übungssegeln, Fahrtensegeln, Regatten sowie Lehrgänge und Vorträge weiterzubilden und sie in der Boots- und Segelpflege zu unterrichten.
  2. Diesem Zweck dienen die im Eigentum des Vereins stehenden Boote, Bootsschuppen, Slipanlagen sowie die sonstigen Einrichtungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (Seglervereinigung Brunsbüttel e.V.) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und fördert und pflegt nach Grundsätzen der Freiwilligkeit die Segelkameradschaft.

§ 3 Mitglied

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Jugendmitglied kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden. Sie gehört der Jugendgruppe an und wird am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendet, ohne weiteres ordentliches Mitglied.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine natürliche Person, die sich um den Verein oder um den Segelsport besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Für die ordentliche Mitgliedschaft hat der Antragsteller unter Verwendung des vom Verein heraus gegebenen Vordruckes einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Die Mitgliedschaft des Antragstellers beginnt mit seiner persönli­chen Vorstellung auf der Mitgliederversammlung, einer Monatsversammlung oder einer um den Beirat erweiterten Vorstandssitzung.
  2. Für die Jugendmitgliedschaft ist das Aufnahmeverfahren in der Jugendordnung geregelt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft innerhalb der ersten zwei Jahre mit mündlicher Begründung und sofortiger Wirkung zu kündigen. Über die Kündigung entscheiden der Vorstand und der Beirat gemeinsam im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
  4. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann das auszuschließende Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
  5. Bei einer Kündigung oder einem Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1.  die Mitgliederversammlung,
  2. die Monatsversammlung,
  3. der Vorstand,
  4. der Beirat,
  5. der Ehrenrat,
  6. die Jugendgruppe.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar statt. Sie ist nichtöffentlich; teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen gestatten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per Aushang an der Hafenseite Bootshalle 2 und
    zusätzlich per E-Mail an die der SVB bekannten E-Mail-Adressen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Aushang der Einberufung sowie der Absendung der E-Mails und der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Jedes ordentliche Mitglied, der Vorstand sowie die Jugendgruppe haben das Recht, bis
    zum 30.11. eines Jahres schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll sind insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Wahl des Beirates,
    6. Wahl des Ehrenrates,
    7. Wahl der Kassenprüfer,
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    9. Festsetzung der Eintrittsgelder, der Beiträge, der Gebühren und weiterer Leistungen,
    10. Aufstellung und Änderung von Ordnungen,
    11. Beschlussfassung über Anträge.
  4. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder (bei Prozentangaben ist Stichtag jeweils der 01. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet) anwesend sind.Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen.Bei Wahlen bedarf es im ersten Wahlgang der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie von keinem Kandidaten erreicht, genügt im weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied sowie drei vom Jugendvorstand bestimmte Jugendmitglieder.Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel anordnen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Rechte wie die Mitgliederversammlung hat, findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

§ 8 Monatsversammlung

  1. Die Monatsversammlung findet grundsätzlich im März, April, Mai, September, Oktober und November statt. Sie dient dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand sowie dem Kontakt der Mitglieder untereinander.
  2. Die Einberufung und Leitung der Monatsversammlung regelt der Vorstand.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem 1. Vorsitzenden,
    b. dem 2. Vorsitzenden,
    c. dem Schatzmeister,
    d. dem Schriftführer,
    e. dem Jugendwart.
  2. Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitskreise einzusetzen.
  4. Der 1. Vorsitzende hat bei Bedarf, oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Bei seiner Verhinderung wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter.Der Vorstand kann zu seinen Vorstandssitzungen den Beirat hinzuziehen. Es handelt sich dann um eine erweiterte Vorstandssitzung, in der der Beirat beratend mitwirkt, jedoch kein Stimmrecht hat.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Sitzungsleiters. Über sämtliche Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Vorstandsamt wieder besetzt ist. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden grundsätzlich in Jahren mit geraden Zahlen, der 2.
Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart grundsätzlich in Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    a. dem 1. und dem 2. Beisitzer,
    b. dem 1. und dem 2. Schlengelwart,
    c. dem 1. und dem 2. Schuppenwart,
    d. dem 1. und dem 2. Clubheimwart,
    e. dem Segelwart,
    f. dem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten,
    g. dem Wettfahrtobmann,
    h. dem Platzwart,
    i. dem Gerätewart,
    j. dem 2. Schriftführer,
    k. dem 2. Schatzmeister,
    l. dem 2. Jugendwart,
    m. dem Pressewart,
    n. dem Jugendbootwart,
    o. dem Umweltwart,
    p. dem Festwart,
    q. dem Webmaster
    r. dem Wohnmobilwart,

    s. dem Elektrowart,
    t. dem Technikwart Mehrzweckgebäude.
  2. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten. Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  3. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das jeweilige Beiratsmitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Amt wieder besetzt ist.

Die Beiratsmitglieder werden mit Ausnahme des 2. Schatzmeisters grundsätzlich
in Jahren mit geraden Zahlen gewählt. Bei den mit zwei Personen besetzten
Beiratsämtern wird grundsätzlich jeweils der 1. in Jahren mit geraden Zahlen und
der 2. in Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt.

§ 11 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ein Ehrenratsmitglied zum Obmann.
  2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe eines Schiedsgerichts. Er entscheideta) im Rahmen des § 5 der Satzung,
    b) bei persönlichen Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander,
    c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand in persönlichen Angelegenheiten.
  3. Sobald der Vorstand oder ein Mitglied den Ehrenrat anrufen, wird dieser von dem Obmann einberufen. Der Obmann leitet die Ehrenratssitzung. Bei seiner Verhinderung wählt der Ehrenrat ein Ehrenratsmitglied zum Sitzungsleiter.
  4. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ehrenratsmitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen und in einem Protokoll festgehalten. Die Entscheidung des Ehrenrats ist für alle Mitglieder nicht anfechtbar.
  5. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Jugendgruppe

  1. Die Jugendmitglieder gestalten im Verein als Jugendgruppe ein Jugendleben nach einer eigenen Jugendordnung.
  2. Den Jugendmitgliedern steht bezüglich der Wahl des Jugendwartes und des 2. Jugendwartes das alleinige Vorschlagsrecht zu.
  3. Die Jugendmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Jugendvorstand, dem auch der Jugendwart und der 2. Jugendwart angehören.

§ 13 Kassenwesen

  1. Die vom Verein für seine satzungsgemäßen Zwecke zu leistenden Ausgaben werden in einem Haushaltsplan festgesetzt. Dieser Haushaltsplan ist von dem Vorstand aufzustellen und der Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
    Wird für ein Geschäftsjahr nicht rechtzeitig ein Haushaltsplan beschlossen, so kann der Vorstand trotzdem alle Ausgaben leisten, zu denen der Verein rechtlich verpflichtet ist. Im Übrigen soll er sich auf die für die Zwecke des Vereins notwendigen Ausgaben beschränken und die Ansätze des letztjährigen Haushaltes nicht überschreiten.
  2. Zur Bestreitung der dem Verein erwachsenden Aufgaben zahlen die ordentlichen Mitglieder Eintrittsgelder und Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Eintrittsgelder und Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Sollte dem Verein eine außergewöhnliche Belastung erwachsen, kann die Mitgliederversammlung zusätzlich zum Beitrag eine einmalige Umlage beschließen.
  3. Für die Benutzung der vom Verein unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Verwaltung des Vereinsvermögens und insbesondere die Kassen zu prüfen. Sie berichten hierüber nach Ende des Geschäftsjahres auf der nächsten Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Zusätzlich können sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung jederzeit die Kassenprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Person beschließen. Sie prüfen auch die Jugendkasse.
    Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Stand: 25.03.2022

Vereinssatzung als PDF herunterladen: