Jugendordnung der SVB

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist der SVB ein besonderes Anliegen. Damit alles gut klappt, gibt es die Jugendordnung:

§ 1 Grundsätze und Aufgaben

  1. Die Seglervereinigung Brunsbüttel e. V. (SVB) hat eine Jugendgruppe, der jedes Mitglied der SVB als Jugendmitglied bis zum Ende des Kalenderjahres angehört, in  dem es das 21. Lebensjahr vollendet.
  2. Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich – einschließlich der Entscheidung über die Verwendung ihr zufließender Mittel – in Übereinstimmung mit der Satzung der SVB und dieser Jugendordnung selbständig. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
  3. Aufgaben und Ziele der Jugendgruppe sind insbesondere:
  • Förderung des Segelsports als Teil der Jugendarbeit,
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit,
  • Entwicklung des Bewusstseins von Fairplay und Kameradschaft,
  • Ausbildung im praktischen und theoretischen Segeln sowie in der Boots- und Segelpflege.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Jugendgruppe kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden.
  2. Der Antragsteller hat unter Verwendung des von der Jugendgruppe der SVB heraus gegebenen Vordrucks einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen, wobei beieinem Minderjährigen die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen muss. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des Antrages beim Jugendvorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Jugendvorstand. Bei Ablehnung des Antrages endet die Mitgliedschaft an diesem Tag.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe endet am Ende des Kalenderjahres, in dem   das Jugendmitglied das 21. Lebensjahr vollendet. Es wird dann ohne weiteres ordentliches Mitglied der SVB.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Ein Jugendmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendvorstand zum Ende eines Kalenderjahres aus der SVB austreten, wobei bei einem Minderjährigen die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen muss.
  4. Ein Jugendmitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen durch Jugendvorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 4 Organe

Organe der Jugendgruppe sind

  • die Jugendmitgliederversammlung
  • der Jugendvorstand.

§ 5 Jugendmitgliederversammlung

  1. Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jugend in der SVB. Sie findet einmal jährlich im Januar vor der Mitgliederversammlung der SVB statt und ist nicht öffentlich, teilnahmeberechtigt ist jedes Jugendmitglied, die Jugendwarte sowie die Vorstandsmitglieder der SVB. Der Jugendvorstand ist berechtigt, Gäste zuzulassen.
  2. Die Jugendmitgliederversammlung wird von dem Jugendvorstand bis zum 15.12. eines Jahres durch Aushang im SVB-Schaukasten beim Clubheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Der 1. Vorsitzende der Jugendgruppe, bei seiner Verhinderung ein anderes Jugendvorstandsmitglied, leitet die Jugendmitgliederversammlung.
  4. Über den Verlauf der Jugendmitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind.
  5. Die Jugendmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
    2. Entgegennahme des Berichts zur Kassenprüfung
    3. Entlastung des Jugendvorstands
    4. Wahl des Jugendvorstands mit Ausnahme der Jugendwarte
    5. Vorschlag zur Wahl der Jugendwarte (Jugendwart in Jahren mit ungeraden Zahlen, 2. Jugendwart in Jahren mit geraden Zahlen)
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Festsetzung der Eintrittsgelder, der Beiträge, der Gebühren und weiterer Leistungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
  6. Stimmberechtigt sind die Jugendwarte sowie jedes Jugendmitglied, welches mindestens 10 Jahre alt ist. Bei der Wahl des Obmanns für „Optimisten“ sind alle Jugendmitglieder stimmberechtigt. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag hat geheime Abstimmung/Wahl stattzufinden.
  8. Eine außerordentliche Jugendversammlung, die die gleichen Rechte wie  die Jugendmitgliederversammlung hat, findet aufgrund eines Jugendvorstandsbeschlusses oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Jugendmitglieder statt. Die Einberufung erfolgt durch den Jugendvorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche durch Aushang im SVB-Schaukasten beim  Clubheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine außerordentliche Jugendversammlung, die die gleichen Rechte wie die

§ 6 Jugendmonatsversammlung

  1. Die Jugendmonatsversammlung dient dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Jugendmitgliedern und dem Jugendvorstand sowie dem Kontakt der Jugendmitglieder untereinander.
  2. Die Einberufung und Leitung der Jugendmonatsversammlung regelt der Jugendvorstand.

§ 7 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht ausa. dem 1. Vorsitzenden der Jugendgruppe,
    b. dem 2. Vorsitzenden der Jugendgruppe,
    c. dem Kassenwart der Jugendgruppe,
    d. dem Schriftführer der Jugendgruppe,
    e. dem Obmann für „Dickschiffe“,
    f. dem Obmann für Jollen,
    g. dem Obmann für „Optimisten“,
    h. dem Jugendwart,
    i. dem 2. Jugendwart.2. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der Jugendgruppe im Rahmen der Satzung der SVB, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung bzw. der außerordentlichen Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist der Jugendmitgliederversammlung und dem Vorstand der SVB verantwortlich.3. Der Jugendvorstand tagt nach Bedarf und wird von dem 1. Vorsitzenden der Jugendgruppe, bei seiner Verhinderung von einem anderen Jugendvorstandsmitglied, geleitet.4. Der Jugendwart und der 2. Jugendwart, die ordentliches Mitglied der SVB sein müssen, werden auf Vorschlag der Jugendmitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung der SVB gewählt.
    Der Jugendwart vertritt die Jugendgruppe nach außen.5. Der Jugendvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende der Jugendgruppe.6. Die Wahl der Mitglieder des Jugendvorstands gemäß Absatz 1 a. bis g. erfolgt für jeweils 1 Jahr.
    Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8 Kassenwesen

  1. Die von der Jugendgruppe für ihre satzungsgemäßen Zwecke zu leistenden Ausgaben werden in einem Haushaltsplan festgesetzt. Dieser Haushaltsplan ist von dem Jugendvorstand aufzustellen und der Jugendmitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Zur Bestreitung der der Jugendgruppe erwachsenden Aufgaben zahlen die Jugendmitglieder Eintrittsgelder und Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Eintrittsgelder und Beiträge werden durch die Jugendmitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Verwaltung des Vermögens der Jugendgruppe sowie die Jugendkasse werden von den Kassenprüfern der SVB geprüft.

Stand: 07.01.2011

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